ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR EHESCHEIDUNG

 

Im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe sind regelmäßig zu erledigen:

 

  • Die Ehescheidung

  • Der Versorgungsausgleich; das ist der Ausgleich der während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Versorgungsan-
    wartschaften (insbesondere Renten).

  • Der Zugewinnausgleich; das ist der Ausgleich der während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Vermögenswerte wie Sparguthaben, Immobilien und anderen Wertsachen.

  • Die Verteilung des gemeinsamen Hausrates (Geräte, Schränke, Tisch, Bett etc.)

  • Der Trennungsunterhalt (Unterhaltsansprüche der Eheleute von der Trennung bis zur Scheidung)

  • Der nacheheliche Unterhalt

  • Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern zusätzlich:
    Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt

 

Die Ehescheidung und ein eventueller Versorgungsausgleich sind in jedem Fall durch das Gericht durchzuführen.

Alle übrigen Angelegenheiten können von den Eheleuten durch Privatvereinbarung selbst erledigt werden; wenn nötig unter Beiziehung eines Notars (etwa zur Regelung von Grundstücks-verfügungen oder zum Ausschluss von nachehelichem Unterhalt).

 

Gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist, dass die Ehe gescheitert ist.

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

Davon ist auszugehen, wenn beide Eheleute nach einjährigem Getrenntleben geschieden werden wollen oder wenn nur ein Ehegatte nach dreijährigem Getrenntleben die Scheidung verlangt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich.

 

Die geringsten Kosten entstehen, wenn im gerichtlichen Verfah-
ren nur die Ehescheidung und ggf. der Versorgungsausgleich durchzuführen ist und sich die Eheleute über die Scheidung einig sind.

 

 

Diese Seite soll Ihnen einen Überblick bieten. Sie dient lediglich der groben Orientierung. Auf die Darstellung umfangreicher Details wurde zugunsten der Überschaubarkeit bewusst verzichtet. Sollten im konkreten Fall Fragen bestehen, können diese auf Anfrage jederzeit mündlich oder schriftlich geklärt werden.