ABLAUF IHRER EHESCHEIDUNG

 

  1. Sie senden das ausgefüllte SCHEIDUNGSFORMULAR per E-Mail, Post oder Fax an die KANZLEI. Sollten Sie Fragen haben, können diese telefonisch oder schriftlich geklärt werden.

  2. Daraufhin erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Werktagen von der KANZLEI eine Mitteilung über die Höhe des erforder-lichen Gerichtskostenvorschusses.

  3. Innerhalb eines Werktages nach Eingang dieses Betrages auf dem Kanzleikonto, werden von der KANZLEI Scheidungsantrag und Kostenvorschuss an das zuständige Familiengericht ver-
    sandt und Sie erhalten eine Abschrift.

  4. Das Gericht stellt Ihrem Ehegatten den Antrag zu und versendet an beide Beteiligten einen Fragebogen zum Versorgungsaus-gleich.

  5. Nachdem die ausgefüllten Fragebögen zum Gericht zurück-gesandt wurden, holt das Gericht Auskünfte bei den beteiligten Versorgungsträgern ein.

  6. Nach Vorliegen aller Auskünfte bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin, zu dem beide Eheleute erscheinen.

 

Während des gesamten Verfahrens erhalten beide Eheleute sämtliche beim Gericht eingehenden Schriftsätze zur Kenntnisnahme. Mandanten werden von der KANZLEI stets über den Stand des Verfahrens informiert. Sollte darüber hinaus Informationsbedarf bestehen, können Sie sich jederzeit telefonisch, per E-Mail oder per Fax an die KANZLEI wenden und bei Bedarf auch Besprechungs-termine vereinbaren.

 

Die Dauer des Verfahrens ist abhängig von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts und insbesondere auch von der Bearbeitungszeit der Versorgungsauskünfte bei den Versorgungsträgern.

Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren einer einvernehmlichen Scheidung mit Versorgungsausgleich ca. fünf bis sechs Monate.

Die Beteiligten können das Verfahren durch unverzügliches Ausfüllen des Fragebogens zum Versorgungsausgleich und durch schnellstmög- liche Bearbeitung von Rückfragen des Rentenversicherers beschleu-nigen.

Eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich dauert nur etwa 1-2 Monate (TURBO-SCHEIDUNG). Der Versorgungsausgleich unter-bleibt, wenn die Eheleute diesen durch notariellen Ehevertrag ausge-schlossen haben oder im Scheidungsverfahren erklären, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll. Für diese Erklärung müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein. Ist die Ehedauer weniger als drei Jahre, so findet ein Versorgungsausgleich ebenfalls nicht statt, es sei denn ein Ehegatte beantragt dies.

Die KANZLEI trägt durch kurze Bearbeitungszeiten (in der Regel nur ein Werktag) jederzeit zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei.



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Kontaktieren Sie uns unter +49 721 705075 oder direkt per Kontaktformular.