TURBO-AUFHEBUNG
Wenn ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, weil er durch notarielle Vereinbarung oder durch Erklärung im Aufhebungstermin von den Lebenspartnern ausgeschlossen wurde, lässt sich die Dauer des Aufhebungsverfahrens in der Regel auf ein bis zwei Monate begrenzen.
Einleitung und Durchführung des Aufhebungsverfahrens lassen sich beschleunigen, wenn sich die Lebenspartner über die Aufhebung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs einig sind und der KANZLEI (am besten nach vorheriger Absprache) möglichst alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellen.
Zur Durchführung des Aufhebungsverfahrens werden benötigt:
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die im AUFHEBUNGSFORMULAR abgefragten Informationen mit den erforderlichen Dokumenten (Original-Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern)
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die VOLLMACHT zur anwaltlichen Vertretung
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der Gerichtskostenvorschuss
und, wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll: -
die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete ERKLÄRUNG ÜBER IHRE PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE mit allen erforderlichen Belegen
Bitte beachten Sie, dass für den Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs im Aufhebungstermin beide Lebenspartner anwaltlich vertreten sein müssen und dass hierdurch weitere Anwaltsgebühren anfallen.
Zur Kostenbegrenzung bemüht sich die Kanzlei in diesem Fall um die Einschaltung eines Kollegen, der für sein Auftreten im Termin eine Vergütung von ca. 200,- EUR erhält.